Geistheilung: Gesetzliche Richtlinien und Ethik

Als Geistheiler bin ich den rechtlichen und ethischen Grundsätzen meiner Arbeit verpflichtet: Ich darf kein Versprechen auf Heilung meiner Klienten geben.

In Zusammenarbeit mit der Schulmedizin

Diagnosen sind nur dem Arzt vorbehalten. Geistheilung stellt nur eine unterstützende Maßnahme als Ergänzung dar.

Das Wohl meines Klienten hat oberste Priorität

Klienten, denen ich meine Hände – meist auf Stirn oder Bauch  auflege,  frage ich zuvor immer um ihr Einverständnis. Wenn Klienten über Schmerzen, Unwohlsein, Panikattacken, Angstzustände etc. klagen ist es meine Pflicht, sie an einen Arzt zu verweisen.

Persönlicher Kontakt – offene Gespräche

Viele meiner Klienten haben das Bedürfnis, sich zu öffnen und mir persönliche Erfahrungen und Krankengeschichten zu erzählen. Ich habe selbstverständlich ein offenes Ohr für die Anliegen meiner Klienten. Schon über das Gespräch kann Heilung erfolgen.

Information durch den Geistheiler

Meine Pflicht ist es, vorab über meine Arbeitsweisen und die Möglichkeiten zu informieren. Klienten, die ich aus der Ferne betreue, biete ich zusätzlich regelmäßigen Kontakt über E-Mail oder Telefon an. Das Wissen um den aktuellen Gesundheitszustand ist wesentlich für meine Arbeit.

Verschwiegenheit – keine Arbeit an Dritten

Als Geistheiler gebe ich keine Auskünfte über Klienten an dritte Personen weiter. Umgekehrt kann ich dem Wunsch mancher Klienten, Auskunft über Verwandte oder Bekannte zu geben, nicht nachkommen.

Eigenverantwortung der Klienten

Ich bin ausschließlich für Menschen tätig, die volljährig sind, mein Informationsblatt gelesen haben, es verstehen und unterzeichnen. Eine Ausnahme bilden Kinder, deren Erziehungsberechtigte zeichnungsberechtigt sind, oder Menschen, die sich im künstlichen Tiefschlaf oder im Koma befinden. Hier entscheiden die nächsten Angehörigen.